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Stillen ist dein gutes Recht. Die gesetzliche Krankenkasse trägt die Kosten für die reguläre Hebammenbetreuung und das Mutterschutzgesetz sichert bezahlte Zeiten zum Stillen und Abpumpen zu.

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stock.adobe.com/Robert Kneschke

Frauenärzt*innen, Hebammen und Kinder- und Jugendärzt*innen begleiten euch rund um die Geburt und danach. Hebammen sind dabei eine hilfreiche Ansprechpartnerin zum Thema Stillen. Hier kannst du eine Hebamme finden.

Kosten trägt in der Regel die Krankenkasse

Die Kosten für die Betreuung und Nachsorge durch die Hebamme trägt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse. Einige Krankenkassen erstatten ganz oder teilweise auch zusätzliche Hebammenleistungen (z. B. Rufbereitschaftspauschale, Geburtsvorbereitungskurse für den oder die Lebenspartner*in). Bei Privatversicherten informiert die Krankenkasse über die Leistungsansprüche.

Dein Anspruch auf Hebammenhilfe

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt die Betreuung und Hausbesuche durch eine Hebamme. Konkret heißt das:

  • In den ersten 10 Tagen nach der Geburt trägt die Krankenkasse in der Regel täglich bis zu 2 Besuche einer Hebamme.
  • Bis dein Kind 12 Wochen alt ist, kannst du deine Hebamme darüber hinaus bis zu 16-mal persönlich oder z. B. telefonisch um Rat bitten.
  • Wenn es Schwierigkeiten beim Stillen oder mit der Ernährung des Babys gibt, kann dich deine Hebamme auch danach noch beraten. In dem Fall übernimmt die Krankenkasse bis zu 8 weitere Besuche oder Beratungen, bis dein Kind 9 Monate alt ist bzw. bis du abgestillt hast.
  • Weitere Termine zahlt die Krankenkasse, wenn sie ärztlich angeordnet sind.

Anrecht auf Stillzeiten in Schule und Beruf

Damit Stillen auch bei der Rückkehr in den Beruf oder die Ausbildung gelingen kann, ist dies gesetzlich geschützt. Wenn du in einem Beschäftigungsverhältnis bist, hast du in den ersten 12 Monaten nach der Geburt deines Babys Anspruch auf bezahlte Stillzeiten. In diesen Zeiten kannst du dein Kind stillen oder Milch abpumpen. Bei Vollzeitbeschäftigen etwa sind das mindestens 2-mal täglich 30 Minuten oder einmal pro Tag 1 Stunde. Teilzeitbeschäftigten stehen ebenfalls Stillzeiten zu.  Diese sollten so gelegt werden, dass möglichst wenig Arbeitszeit ausfällt. Sie können auch an den Beginn oder ans Ende des Arbeitstages gelegt werden.

Wenn die zusammenhängende Arbeitszeit mehr als 8 Stunden beträgt, muss auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten gewährt werden. Oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten. Zusammenhängende Arbeitszeit heißt, dass sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als 2 Stunden unterbrochen wird.

Wenn der Stillbedarf beispielsweise bei jüngeren Kindern höher ist, können individuell weitere Stillzeiten vereinbart werden. Auch nach dem 1. Geburtstag hast du weiterhin das Recht, dein Kind in der Arbeitszeit zu stillen oder abzupumpen. Aber diese Zeiten werden dann nicht mehr bezahlt, zählen also als Pausen. All das ist im Mutterschutzgesetz festgelegt, das jede Person schützt, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.

Dein gutes Recht

  • Die Zeit, die du zum Stillen freigestellt wirst, darf dir nicht vom Verdienst abgezogen werden.
  • Du musst die Zeit nicht vor- oder nacharbeiten.
  • Die Stillzeiten werden auch nicht auf deine Ruhepausen angerechnet.
  • In der Regel musst du keine Überstunden, keine Nachtarbeit und keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen leisten.

Stillende können sich auch in Schule und Studium für Stillzeiten freistellen lassen, z. B. während mehrstündiger Prüfungen.

Mehr Infos gibt es im Leitfaden Mutterschutz des Bundesfamilienministeriums.

Fragen zum Stillen bei Erwerbstätigkeit kannst du z. B. auch deiner Hebamme stellen oder per E-Mail an erwerbstaetigkeit@afs-stillen.de bei der Arbeitsgemeinschaft Freier Stillgruppen e. V. richten.

Weitere Unterstützung beim Stillen

Es gibt vielfältige Möglichkeiten, sich ergänzend zum Angebot der geburtsbegleitenden Berufsgruppen gezielt aufs Stillen vorzubereiten und sich von qualifizierten Stillberater*innen unterstützen zu lassen. Auch der Austausch mit anderen Stillenden z. B. in einer Stillgruppe kann hilfreich, beruhigend und praktisch sein. Für einige der Angebote entstehen Kosten, über die du dich auf den Internetseiten informieren kannst.

  • Die Plattform www.ammely.de des Deutschen Hebammenverbands e. V. bietet eine einfache Online-Suche nach einer verfügbaren Hebamme vor Ort. Frauen können beispielsweise ihren Wohnort und die gesuchte Leistung „Still- und Ernährungsberatung“ angeben. Auch einmalige Online-Beratung für akute Fälle ist möglich. Das Angebot ist für gesetzlich Versicherte kostenlos.
  • Die Arbeitsgemeinschaft Freier Stillgruppen e. V. ermöglicht auf der Homepage die Suche nach ehrenamtlicher Stillberatung und Stillgruppen vor Ort. Die AFS bietet unter 0228 / 92 95 9999 auch eine Telefon-Hotline durch Stillberaterinnen an.
  • Beim Berufsverband Deutscher Laktationsberaterinnen IBCLC e. V. können (werdende) Eltern unter dem Stichwort „Stillberatungssuche“ nach wissenschaftlich fortgebildeten und zertifizierten Still- und Laktationsberaterinnen IBCLC in der Nähe suchen. Zusätzlich gibt es Infos zum Stillen und Link-Tipps.
  • Die La Leche Liga Deutschland e. V. ist Teil einer weltweit tätigen gemeinnützigen Organisation, die Müttern Stillberatung anbietet. Auf der Homepage kann man sich Stillgruppen und ehrenamtliche Stillberatung vor Ort anzeigen lassen, die man auch telefonisch kontaktieren kann. Auch eine E-Mail-Beratung ist möglich.
  • Beim Ausbildungszentrum Laktation und Stillen gelangt man mithilfe einer PLZ-Suche zu Stillspezialist*innen® und Laktationsberater*innen IBCLC in der Nähe, die eine wissenschaftlich fundierte 220-stündige Fortbildung absolviert haben.

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Broschüre

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Die Broschüre des Bundesfamilienministeriums informiert Arbeitgeber*innen darüber, welche betrieblichen und arbeitszeitlichen Regelungen es zum Schutz von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit gibt.

www.bmfsfj.de

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